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Unsere Satzung

Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein trägt den Namen „Kila Sprotten e.V.“.

Er hat seinen Sitz in Kiel.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2 Zweck und Ziel

Zweck des Vereins ist die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern im Alter von null bis sechs Jahren.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung einer Kindertagesstätte.  Die Beziehung zwischen dem Verein und der Kindertagesstätte regelt die Geschäftsordnung.

Die Einrichtung des Vereins steht allen offen.

Der Verein kann zur Erreichung seines Satzungszieles insbe­sondere Mitarbeiter einstellen, Verträge mit Eltern, Teilnehmern, Dienstleistern, Behörden und Dritten abschließen, Räume anmieten oder er­stellen und Dach- und Interessenverbänden beitreten.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Li­nie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmit­telbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steu­erbegün­stigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ver­wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unver­hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Dachverband der Eltern-Kind-Gruppen Kiel e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne dieser Sat­zung zu verwenden hat.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck und Arbeit des Vereins bejahen und fördern. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch Mehrheitsentscheidung des Vorstandes.

Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt mit schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand.

b) durch Ausschluss.

Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es erheblich gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Aus­schlussbeschluss erfolgt mit 2/3-Mehrheit. Dem Mitglied muss recht­zeitig Gelegenheit gegeben werden, sich zu den Vorwürfen zu äu­ßern.

Der Vorstand kann weiterhin mit 2/3-Mehrheit den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn es sich mit mehr als einem Ver­einsbeitrag oder einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Umlage im Verzug befindet. Das Mitglied ist zuvor schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen zum Ausgleich der Rückstände zu mahnen.

 

§ 5 Vereinsbeiträge, Umlagen

Die Mitglieder zahlen einen Vereinsbeitrag. Die Höhe des Vereinsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden in einer Beitragsordnung. Über Ausnahmen von der Beitragspflicht auf­grund bestimmter Lebenslagen beschließt der Vorstand. Die Elternbeiträge nach den Vorschriften des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) bleiben davon unbe­rührt.

Die Vereinsbeiträge sind jährlich im Voraus fällig, sie sol­len per Einzugsermächtigung gezahlt werden.

Die Mitgliederversammlung kann für besondere Aufwendungen im Einzelfall besondere Umlagen mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden be­schließen.

 

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 7) und der Vorstand (§ 8).

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenhei­ten des Vereins, soweit nach dieser Satzung oder dem Ki­taG nicht andere Organe zuständig sind. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

Wahl des Vorstandes

Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

Beschlüsse über besondere Umlagen

Entgegennahme des Jahresberichtes

Entgegennahme des Jahresfinanzberichtes

Entlastung des Vorstandes

Wahl der Rechnungsprüfer

Beschluss über den Haushaltsplan

Beschlüsse über Satzungsänderungen

Beschluss über die Auflösung des Vereins

Mitgliedschaften in Vereinen und Verbänden

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vor­stand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder des Ver­eins schriftlich und unter Angabe eines Grundes verlangt wird.

Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schrift­lich durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung darf die Tagesordnung jederzeit ändern und ergänzen, wenn sie satzungsgemäß geladen und beschlussfähig ist, sofern diese Satzung nicht ausdrücklich anderes bestimmt (§ 8 Absatz 5, § 10 Absatz 1).

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse – soweit die Satzung nichts anderes bestimmt – mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder und sonstigen Stimmberechtig­ten.

Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind, sofern auf der Versammlung nichts anderes beschlossen wurde, von der/dem Kassenwart/in anzufertigen und von ihm/ihr und von dem/der Vorsitzende/n zu unterzeichnen.

 

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in. Vorstand gemäß § 26 BGB sind Vorsitzende/r und Kassenwart/in, diese beiden sind  jede(r) für sich allein vertretungsberechtigt. Die Leitung der Kindertagesstätte ist Kraft ihres Amtes stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes; wenn sie nicht Mitglied des Vereins ist, hat sie jedoch bei Beschlüssen gemäß § 7 Abs. 1 Buchstabe b (Mitgliedsbeiträge), i (Satzungsänderungen) und j (Auflösung des Vereins) kein Stimmrecht.

Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln in besonderen Wahlgängen gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig.

Vorstandsämter enden mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so muss von der Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger gewählt werden.

Mitglieder des Vorstandes können von der Mitgliederversamm­lung vorzeitig durch die Wahl eines Nachfolgers abgewählt wer­den. Der Antrag auf vorzeitige Abwahl ist bei der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljähr­lich. Er kann sich eine Ge­schäfts­ordnung geben. Beschlüsse kön­nen auch schriftlich, per Email oder telefonisch gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht. Über die Sitzungen sind Be­schlussprotokolle zu fertigen, die den Mitgliedern in allen jenen Teilen bekannt zugeben sind, die nicht schutzwürdige Personalinformationen enthalten.

Der Vorstand legt rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres einen Haushaltsentwurf, sowie nach Ablauf des Geschäftsjahres die Jahres­rechnung vor.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören ferner insbesondere alle Entscheidungen über:

die Aufnahme von Kindern in die Kindertagesstätte,

Personalentscheidungen,

die sachliche Ausstattung und Einrichtung der Kindertagesstätte,

die Grundzüge der pädagogischen Arbeit eines Kita-Jahres, indem vor dessen Beginn und in der Mitte Themen und Aktivitäten festgelegt werden,

die Förderung der Kontakte zwischen den Eltern zum Erfah­rungsaustausch über Erziehungsfragen, besonders durch Ge­sprächsabende und Informationsveranstaltungen,

die Unterstützung der Leitung der Kindertagesstätte und der pädagogischen Kräfte bei der praktischen Umsetzung des pädagogischen Konzeptes in der Kindertagesstättenarbeit,

die Festlegung der Formen, des Umfangs, der Verteilung und der Organisation der Mitarbeit der Eltern bei der Betreuung der Kinder und in der sonstigen Kindertagesstättenarbeit.

 

§ 9 Geschäftsjahr, Rechnungsprüfung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Jahresrechnung ist von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden und nicht dem Vorstand angehören dürfen. Das Prüfungsergeb­nis wird der Mitgliederversammlung mit der Jahresrechnung vorge­legt.

 

§ 10 Satzungsänderungen, Auflösung

Beschlüsse zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins können nur nach Ankündigung in der Einladung zur Mit­gliederversammlung gefasst werden. Satzungsänderun­gen, die aus formalen Gründen von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanz­behörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, wenn dadurch die Zweckbestimmung des Vereins nicht berührt wird.

Beschlüsse zur Änderung der Satzung werden von der Mitglie­derversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Der Beschluss zur Auflösung des Vereins wird von der Mitglie­derversammlung mit 3/4-Mehrheit aller Mitglieder des Vereins ge­fasst. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenden Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen.

Die Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, wenn die Mitgliederversammlung mit dem Auflösungs­beschluss nichts anderes bestimmt.

Kiel, 16. Juni 2008

KiLa Sprotten e.V.

 

Damperhofstraße 5, D-24103 Kiel

Telefon +49 (0)431 5919444

 

info@kila-sprotten.de

www.kila-sprotten.de

 

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